Willkommen beim
     Ambulanten Hospiz- und
           Palliativ-Beratungsdienst „Die Quelle”
                                                   in Bad Soden am Taunus
Vaclav Havel Hoffnung
ist nicht die Überzeugung,
dass etwas gut ausgeht,
sondern die Gewissheit,
dass etwas Sinn hat
egal wie es ausgeht.
Vaclav Havel Hoffnung
ist nicht die Überzeugung,
dass etwas gut ausgeht,
sondern die Gewissheit,
dass etwas Sinn hat
egal wie es ausgeht.
Nachschlagewerk

In unserem Nachschlagewerk finden Sie folgendes:

 

1. Erklärungen der Begriffe, Einrichtungen und Versorgungsmöglichkeiten rund um das Thema Hospiz und Palliativ.

 

2. Was bei der Wahl der Unterbringung eines sterbenden Menschen zu beachten ist. 

 

3. Informationen zu Verfügungen und Vollmachten, die jeder haben sollte. 

1. Erklärungen der Begriffe, Einrichtungen und Versorgungsmöglichkeiten

Definition „Hospiz“

Der Begriff Hospiz bedeutete ursprünglich eine Unterkunft oder Herberge für Reisende. Heute soll er im übertragenen Sinne ein Rastplatz und ein Ort der Ruhe für sterbende oder unheilbar kranke Menschen in der Endphase ihres Lebens sein. Der Begriff Hospital oder Hospitium bedeutete im Mittelalter ebenfalls eine Herberge für Pilger, Bedürftige, Fremde oder Kranke in Kirchen oder Klöstern. Heute gibt es die Einrichtung des Hospizes, in dem Menschen die letzte Phase ihres Lebens verbringen können. Die Bezeichnung „hospizlich“ umfasst heute all das, was mit der Betreuung, Begleitung und Fürsorge von Sterbenden in Verbindung steht.

 

Definition „Palliativ“

Der lateinische Begriff „Pallium“ bedeutet Mantel; „palliare“ kann mit dem „Mantel bedecken, lindern“ übersetzt werden. Es beschreibt bildlich das Einhüllen mit einem Mantel der Versorgung und das Lindern des Schmerzes. Mit „palliativ“ wird die medizinische und pflegerische Seite der Versorgung Sterbender beschrieben.

 

Palliative Care – ein weltweites anerkanntes Konzept
Der Begriff „Palliative Care“ ist ein ganzheitliches Konzept der Pflege und medizinischen Betreuung für Menschen am Ende ihres Lebens. Das Ziel von Palliative Care ist die Verbesserung der Lebensqualität von Patienten und deren Angehörigen, die mit Problemen konfrontiert sind, die mit einer fortschreitenden und lebensverkürzenden Erkrankung einhergehen. Palliative Care setzt dort an, wo heilende (kurative) Behandlung nicht mehr möglich ist oder nicht mehr gewünscht wird.

 

Palliative Versorgung in Deutschland

Im Gegensatz zum weltweit etablierten Konzept des Palliative Care, das alle Bereiche der Versorgung Schwerstkranker und Sterbender, auch organisatorisch vereint, also die Pflege, die medizinische Betreuung und die psychosoziale/seelsorgerische/spirituelle Begleitung, wird in Deutschland sowohl begrifflich als auch organisatorisch zwischen palliativer Versorgung, die sich in Palliativpflege und Palliativmedizin aufgliedert, und Hospizarbeit differenziert. Während die palliative Versorgung die Pflege und medizinische Betreuung umfasst, deckt die Hospizarbeit die psychosoziale/ seelsorgerische/spirituelle Begleitung ab.

Sowohl Palliative Care als auch das deutsche Konzept bedeuten gleichermaßen die medizinische und pflegerische Versorgung/ Behandlung sowie psychosoziale, seelsorgerische und spirituelle Begleitung von Schwerstkranken und Sterbenden durch ein multiprofessionelles Team.

Eine patientengerechte palliative Versorgung erfordert:

Eine sich an den Symptomen orientierende, kreative, individuelle, ganzheitliche Therapie und Pflege.

Integration der psychischen, physischen, sozialen und seelsorgerischen Bedürfnisse der Patienten, der Angehörigen und des Behandlungsteams.

Die Einbindung der Angehörigen.

Die Vernetzung stationärer und ambulanter Unterstützungsmaßnahmen.

Kompetenz in den wichtigsten Fragen der Kommunikation und der Ethik.

 

Palliativpflege

Palliativpflege ist einer der beiden Teilbereiche der palliativen Versorgung in Deutschland. Sie ist ein umfassendes Pflege- und Betreuungskonzept für kranke und sterbende Menschen in ihrer letzten Lebensphase im Rahmen einer multiprofessionellen Versorgung.

Palliativpflege wird sowohl im stationären/ teilstationären als auch im ambulanten Bereich angeboten. Das Pflegepersonal setzt sich aus Krankenschwestern und -pflegern zusammen, die üblicherweise eine spezielle Ausbildung in Palliative Care (Fachkraft für Palliative Care) absolviert haben.

 

Palliativmedizin

Palliativmedizin als weiterer Teil der palliativen Versorgung bedeutet die medizinische Behandlung von Patienten mit einer nicht heilbaren, voranschreitenden, sich verschlechternden und weit fortgeschrittenen Erkrankung mit begrenzter Lebenserwartung. Das Hauptziel der medizinischen Begleitung ist in diesen Fällen die Lebensqualität und nicht die Heilung. Im Mittelpunkt steht die exzellente Behandlung und Kontrolle von Symptomen, allen voran die Eindämmung von Schmerzen, Übelkeit und Atemnot. Wenn die Vorteile für den Patienten überwiegen, werden Operationen, Chemotherapien und Strahlentherapien nicht völlig ausgeschlossen. Grundlage für die palliativmedizinische Behandlung ist die Akzeptanz des Todes als einen Teil des Lebens. Durch eine deutliche Bejahung des Lebens soll der Tod weder beschleunigt noch hinausgezögert werden. Palliativmedizin ist eine deutliche Absage an aktive Sterbehilfe.

Die Qualifizierung „Palliativmedizin“ für Ärztinnen und Ärzte erfolgt in einer dreistufigen Zusatz-Weiterbildung.

Ambulante Hospizbegleitung

Ehrenamtlich tätige Hospizbegleitende besuchen Menschen in ihrer letzten Lebensphase und begleiten sie bis zum Schluss in ihrer gewohnten Umgebung. Ihr Angebot ist die psychosoziale Betreuung sowohl der Sterbenden als auch ihrer Angehörigen.

Die ambulante Hospizbegleitung wird in Deutschland von unterschiedlichen Organisationen durchgeführt, deren Angebote teilweise über die psychosoziale Begleitung weit hinaus gehen. In den meisten Fällen wird auch eine Trauerbegleitung angeboten.

 

 

Ambulante Hospizinitiative/ Hospizgruppe
Dies sind Zusammenschlüsse von ausschließlich ehrenamtlich Tätigen, die in ihrer Freizeit Schwerstkranke und Sterbende zuhause oder in Einrichtungen wie Pflegeheimen begleiten und deren Angehörigen zur Seite stehen.

 

 

Ambulanter Hospiz- und Palliativ- Beratungsdienst (AHPB)
Ein AHPB bietet neben der Hospizbegleitung durch Ehrenamtliche eine umfassende Beratung bezüglich palliativ-pflegerischer Maßnahmen in Abstimmung mit den beteiligten Pflegediensten und Hausärzten/Fachärzten an. Dazu beschäftigt ein AHPB eine oder mehrerer hauptberufliche Fachkräfte für Palliative Care.

Darüber hinaus vermittelt ein AHPB weitreichende Hilfe zur Betreuung, Versorgung und Unterbringung. Auf engen Austausch mit den Betroffenen und Angehörigen wird viel Wert gelegt. Ein AHPB steht beratend zur Seite und kommt auch nach Hause oder in eine stationäre Einrichtung. Pflegerische Maßnahmen und medizinische Leistungen sind nicht Teil des Angebots.

Ziel ist es, ein Netzwerk für die Betreuung, medizinische Versorgung und Pflege im ge- wohnten Umfeld aufzubauen.

 

 

Ambulanter Hospiz- und Palliativ- Pflegedienst (AHPP)

Ein AHPP bietet über das Angebot des AHPB hinaus eine palliativ-pflegerischen Versorgung in Abstimmung mit den behandelnden Ärzten an und bietet eine 24-stündige Bereitschaft. Eine ärztliche Versorgung ist nicht Teil des Angebots. (Einige AHPP‘s bezeich- nen sich auch als Palliative Care Team, obwohl ihnen kein Arzt angehört).

 

 

Ambulanter Hospizdienst (AHD)

Ein AHD hat wie ein AHPB eine hauptamtli- che Fachkraft, die aber nicht über eine Palliative Care Ausbildung verfügt. Der AHD koordiniert in erster Linie eine psychosoziale Betreuung und Begleitung, führt im Gegen- satz zum AHPB aber keine Palliativberatung durch und vermittelt keine Hilfsangebote.

 

 

AAPV
Bedeutet die Allgemeine Ambulante Palliativ-Versorgung mit Begleitung durch den vertrauten Hausarzt der Betroffenen.

 

 

SAPV
Diese Abkürzung steht für die spezialisierte ambulante Palliativ-Versorgung. Die SAPV gewährleistet im Falle des Bedarfs einer komplexen medizinischen Behandlung Schwerstkranker und/oder Sterbender die optimale Versorgung zuhause, in einer Einrichtung (z.B. Pflegeheim) oder in einem stationären Hospiz. Ziel der SAPV ist es zu verhindern, dass die Betroffenen ihre letzte Lebensphase in einem Krankenhaus verbringen müssen. Nur ein Teil aller Menschen mit einer begrenzten Lebenserwartung benötigt diese spezielle Versorgung. Dies ist vor allem bei schweren Symptomen der Fall. Kurative Maßnahmen sind in diesem Stadium üblicherweise nicht mehr Bestandteil der Behandlung.

Die SAPV beinhaltet palliativärztliche und palliativpflegerische Beratung sowie die entsprechende palliativmedizinische Teil- oder Vollversorgung. Die Organisation von weiteren Versorgungsleistungen (z.B. Pflege- dienste, Hospize, Hospizdienste, Krankenhäuser, Hausärzte usw.) bis hin zu einem umfassenden Unterstützungsmanagement, bei dem die Arbeit aller Beteiligten koordiniert wird, ist ebenfalls Teil der SAPV.

 

 

Palliative Care Teams

Die SAPV wird durch Palliative Care Teams gewährleistet. Diese bestehen aus Fachärzten unterschiedlicher Disziplinen (Palliativmedizin, Schmerztherapie, Onkologie u.a) und palliativ geschultem Pflegepersonal sowie oftmals auch aus Physiotherapeuten, Psychotherapeuten/Psychologen (sogenannte multiprofessionelle Teams). Die Palliative Care Teams haben generell eine 24-stündige Rufbereitschaft.

 

 

Pflegedienste/Sozialstationen

Diese Organisationen gewährleisten die pflegerische und hauswirtschaftliche Versorgung von pflegebedürftigen Menschen. Jedoch kann aus organisatorischen Gründen nicht jeder Pflegedienst über die Versorgung von sterbenden Menschen hinaus auch schwerstkranke Palliativpatienten versorgen. Dies ist im Einzelfall mit dem jeweiligen Pflegedienst abzuklären.

Ziel der Pflegedienste ist es, eine optimale pflegerische Grund- und Behandlungspflege in der häuslichen Umgebung sicher zu stellen. Darüber hinaus beraten Pflegedienste bei Fragen z.B. zur Pflegeversicherung und Pflegegradeinstufung. Dabei geben sie auch Hilfe bei der Antragstellung. Weiterhin bieten sie Hilfsangebote wie z.B. „Essen auf Rädern“ an oder organisieren diese.

Ist die ambulante Betreuung von Schwerstkranken und Menschen mit begrenzter Lebenserwartung in der häuslichen Umgebung nicht möglich, da die erforderlichen medizinischen Maßnahmen dort nicht gewährleistet werden können oder die Angehörigen sich mit der Betreuung überfordert fühlen, gibt es verschiedene Hilfsangebote.

Zielsetzung ist es, dass die Betroffenen die ihnen verbleibende Lebenszeit nicht im Krankenhaus verbringen, da dessen Aufga- be die Heilung von Menschen ist und nicht die Begleitung im Sterbeprozess. Dadurch ist im Krankenhaus die optimale Begleitung und Versorgung in dieser Lebensphase nicht gewährleistet.


Stationäre Hospize

Stationäre Hospize sind kleinere Einrichtungen zur Versorgung, Pflege und Begleitung von Menschen jeden Alters mit begrenzter Lebenserwartung. Sterbende und ihre Angehörigen werden hier als Gäste aufgenommen und in einer wohnlichen, liebevollen, friedlichen und familiären Atmosphäre begleitet, gepflegt, umsorgt und beim Abschiednehmen unterstützt. Um das zu gewährleisten, haben Hospize nur eine begrenzte Anzahl an Patientenzimmern. Das Angebot von Hospizen umfasst eine palliativ-pflegerische Versorgung der Betroffenen und ihrer Angehörigen sowie die psychosoziale und, falls gewünscht, die spirituelle bzw. seelsorgerische Begleitung mit dem Ziel der Verbesserung der Lebensqualität.

Dazu arbeitet pflegerisch speziell dafür aus- und weitergebildetes Personal (üblicherweise Palliative Care Fachkräfte) mit Seelsorgern, Physiotherapeuten, Psychotherapeuten/Psychologen und ehrenamtlich Mitarbeitenden in einem Team zusammen.


Kinderhospize

Diese arbeiten ähnlich wie Hospize für Erwachsene, betreuen jedoch nur Kinder und ihre Familien. Hier steht die Entlastung der Familien im Vordergrund. Kinderhospize bieten sowohl im Rahmen der Kurzzeitpflege (bis zu vier Wochen im Jahr) einen Hospizplatz für das schwerstkranke Kind und oft auch für die ganze Familie an, als auch die Aufnahme des betroffenen Kindes und meistens auch seiner Familie in der finalen Phase.

Sollte aufgrund der Schwere der Symptome eine patientengerechte Versorgung im häuslichen Umfeld, in der Pflegeeinrichtung oder in einem Hospiz nicht mehr gewährleistet werden können, dann bieten Palliativstationen sowohl fachlich als auch räumlich und organisatorisch den Rahmen für die Patienten und ihre Angehörigen für einen umsorgten und versorgten letzten Lebensabschnitt.


Palliativstation

Palliativstationen sind eigenständige oder integrierte Bestandteile von Krankenhäusern. Ihr Angebot beinhaltet die palliative Versorgung der Patienten und ihrer Angehörigen. Dies umfasst medizinische, pflegerische, soziale und häufig auch seelsorgerische Aspekte. Dazu arbeiten ärztlich und pflegerisch speziell dafür aus- und weitergebildetes Personal mit Sozialarbeitern, Seelsorgern, Physiotherapeuten und Psychotherapeuten/Psychologen sowie oft auch mit ehrenamtlich Hospizbegleitenden in einem Team zusammen.

Die Linderung von Symptomen wie z.B. Schmerzen, Atemnot, Übelkeit und sonstige Beschwerden stehen im Vordergrund der Behandlung. Kurative Maßnahmen sind üblicherweise nicht vorgesehen. Vor allem in den Fällen, in denen die medizinische Versorgung zuhause oder in einem Hospiz aufgrund der Schwere der Erkrankung bzw. der Symptome nicht mehr gewährleistet werden kann, ist die zeitweise Aufnahme auf eine Palliativstation sinnvoll. Palliativstationen versuchen den Patienten so weit zu stabilisieren und die Symptome zu lindern, dass er, wenn möglich, wieder in sein häusliches Umfeld zurückkehren oder gegebenenfalls in ein Hospiz verlegt werden kann.

2. Was bei der Wahl der Unterbringung zu beachten ist

Die Entscheidung, wo ein Mensch seine letzte Lebenszeit verbringt, obliegt ihm selbst in Abstimmung mit seinen Angehörigen bzw. den sonstigen involvierten Personen.

 

Es muss zunächst geklärt werden, welche Versorgung und Betreuung die betroffene Person benötigt und wo diese gewährleistet werden kann. Diese Fragen sind von Ärzten, Pflegediensten, Hospizen sowie Sozial- oder Brückendiensten zu beurteilen und gemeinsam mit den Betroffenen und ihren Angehörigen abzustimmen.

Entsprechend dieser Einschätzung treffen die Entscheidung ausschließlich die Betroffenen mit ihren Angehörigen, oder die Angehörigen alleine, falls der schwerstkranke und/oder sterbende Betroffene nicht mehr in der Lage sein sollte, über die Unterbringung mit zu entscheiden.

 

Sollte die Wahl auf eine der stationären Einrichtungsarten fallen, so besteht keine Verpflichtung, eine bestimmte Einrichtung z.B. in der eigenen Stadt o.ä. zu wählen. Hier besteht eine völlige Wahlfreiheit je nach den verfügbaren Plätzen.

 

Die Wünsche der Betroffenen über die Unterbringung in der letzten Lebensphase haben zwar die oberste Priorität, aber die letztendliche Entscheidung muss auch von allen Angehörigen gemeinsam mitgetragen werden und gewünscht sein. Bei der Entscheidungsfindung ist wichtig, dass alle Angehörigen die Entscheidung gemeinsam treffen und eventuelle unterschiedliche Meinungen untereinander klären. 

 

Wichtig ist, dass auf keinen der Beteiligten Druck ausgeübt und keinem ein schlechtes Gewissen gemacht wird. Klären die Angehörigen eventuelle Differenzen wegen der Unterbringung nicht, so leiden die schwerstkranken und sterbenden Menschen sehr darunter, wie auch die Angehörigen selbst. Wird über eine Versorgung zuhause nachgedacht, müssen sich die Angehörigen, v.a. diejenigen, die dort ebenfalls leben, zunächst darüber klar werden, ob sie der Situation gewachsen sind und es sich selbst auch wünschen. Nicht jeder ist dazu in der Lage, weshalb diese Entscheidung von jedem Angehörigen alleine und ohne Druck von außen zu treffen ist. Entscheidet sich ein Beteiligter/eine Beteiligte gegen die Unterbringung zuhause, so ist diese Entscheidung richtig und es besteht überhaupt kein Grund für ein schlechtes Gewissen.

 

Unbedingt ist zu beachten, dass vielerorts auch bei Notwendigkeit einer aufwändigen pflegerischen und/oder medizinischen Ver- sorgung eine Unterbringung zuhause oder in einem Pflegeheim möglich ist (siehe SAPV-Team). Aber auch Hospize haben häufig die Möglichkeit, solche Patienten zu versorgen. Dies gilt es im Einzelfall abzuklären. Bei der Entscheidung über die Unterbringung ist zu berücksichtigen, dass die Plätze in Einrichtungen wie Hospizen oder Palliativstationen leider immer noch begrenzt sind und die Wahl somit eingeschränkt sein kann.

 

Wir als AHPB „Die Quelle“ helfen Betroffenen und ihren Angehörigen im Rahmen unseres Beratungsangebots bei der Suche nach der geeigneten Unterbringungsmöglichkeit. Unsere Palliativfachkraft Herr Valbert informiert über die verschiedenen Angebote in der Region und hilft durch fachlichen Rat bei der Entscheidung über die Wahl der Unterbringung. Auch hilft er bei der Organisation der Unterbringung in einer Einrichtung und den Transport dorthin. Sollte der Patient zuhause bleiben, hilft Herr Valbert beim Aufbau eines Netzwerks zur optimalen Versorgung.

3. Informationen zu Verfügungen und Vollmachten,
die jeder haben sollte

Warum sind Verfügungen und Vollmachten so wichtig?
Jeder Mensch, egal welchen Alters, sollte die aufgeführten Verfügungen und Vollmachten vorliegen haben, denn Krankheit oder Unfall kann jeden jederzeit treffen. Bei der Erstellung ist es jedoch wichtig, sich intensiv mit der Thematik zu befassen, auch wenn es schwer fallen mag. Es geht um die Vorkehrungen, was mit einem geschieht für den Fall, dass man selbst nicht mehr für sich entscheiden kann. Hat man dies nicht vorab geregelt, so treffen andere die Entscheidungen, die wegen möglicher Unkenntnis wahrscheinlich nicht den Wünschen des Betroffenen/der Betroffenen entsprechen.

 

 

Patientenverfügung

In einer Patientenverfügung legt die verfügende Person fest, welche medizinischen Maßnahmen (Untersuchungen, Behandlungen, Eingriffe) durchgeführt oder nicht durchgeführt werden sollen, sofern der Verfügende/die Verfügende nicht mehr in der Lage ist, in der gegenwärtigen Situation selbst darüber zu entscheiden.

Die Patientenverfügung regelt hingegen nicht, wer die aus ihr entstehenden Entscheidungen treffen soll. Für den Fall, dass die Patientenverfügung zum Einsatz kommt ist es sinnvoll, in einer Vorsorgevollmacht zusätzlich zur Patientenverfügung festzulegen, wer die Interessen der verfügenden Person (Patient/Patientin) wahrehmen soll.

Die Patientenverfügung muss in Schriftform (eigenhändig oder mit einer Formularvorlage) verfasst sein, eine notarielle Beurkundung ist nicht nötig.

 

 

Vorsorgevollmacht

Mit der Vorsorgevollmacht (auch Vorsorgeverfügung) bestimmt der Vollmachtgeber selbst, welche Person ihn für den Fall, dass er seine Angelegenheiten selbst nicht mehr regeln kann, vertreten und seine Interessen wahrnehmen soll.

Der Vollmachtgeber legt dabei fest, auf welche Angelegenheiten sich die Vorsorgevollmacht erstreckt. Dies sind vor allem Regelungen der Gesundheitsfürsorge und Pflege, des Aufenthaltsbestimmungsrechts, der Wohnungsangelegenheiten, der Vermögensfragen, der Behördenangelegenheiten usw. Man kann zusätzlich Anweisungen geben, wie im Bedarfsfall zu handeln ist. Diese Anweisungen sollten aber nicht Bestandteil der Vollmacht selbst sein, sondern in einem separat abgefassten „Auftrag“ im Innenverhältnis geregelt werden.

Liegt keine Vorsorgevollmacht vor, entscheidet das Betreuungsgericht bzw. in medizinischen Fragen zunächst der Arzt/die Ärztin bzw. ebenfalls das Gericht. Sollten Angehörige da sein, stimmen sich Arzt/Ärztin üblicherweise mit diesen ab, müssen den Weisungen jedoch bei fehlender Vorsorgevollmacht nicht grundsätzlich folgen. Liegt zusätzlich eine Patientenverfügung vor, so ist diese sowohl für den Arzt/die Ärztin als auch für den Vollmachtnehmer/die Vollmachtnehmerin bindend.

Die Vorsorgevollmacht sollte mit der Patientenverfügung kombiniert sein. Sie ist schriftlich abzufassen, eine notarielle Beurkundung ist nicht nötig, sofern die Verwaltung von Immobilien nicht eingeschlossen ist. Der Vorsorgebevollmächtigte ist jedoch kein Betreuer und wird nicht vom Gericht beaufsichtigt. Es können eine oder mehrere Personen bevollmächtigt werden. Eine Vorsorgevollmacht verhindert die gerichtliche Bestellung eines Betreuers.

 

 

Betreuungsverfügung

Mit der Betreuungsverfügung kann die verfügende Person festlegen, wen sie als Betreuer für den Fall wünscht, in dem sie ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr selbst regeln kann. Man kann auch festlegen, wen man als Betreuer nicht wünscht. Ein Betreuer kann nur bestellt werden, wenn bei der betroffenen Person eine Hilfsbedürftigkeit vorliegt, die auf eine meist langfristige Krankheit oder Behinderung zurück zu führen ist.

Der Betreuer wird zwar immer von einem Vormundschaftsgericht bestimmt, liegen jedoch keine schwerwiegenden Gründe vor, weshalb der von der verfügenden Person gewünschte Betreuer nicht ernannt werden sollte, folgt das Gericht dem Wunsch des Verfügenden.

Die Betreuungsverfügung ist schriftlich abzufassen (eigenhändig oder Formularvorlage), eine notarielle Beurkundung ist zwar nicht vorgeschrieben, sollte aber für den Fall, dass sich die Betreuung auch auf vermögensrechtliche Fragen erstreckt, erfolgen. In der Betreuungsverfügung kann beispielsweise zudem festgehalten werden, welche Wünsche und Gewohnheiten vom Betreuer respektiert werden sollen, wo der Verfügende untergebracht werden will u.a.

 

 

Generalvollmacht

Es besteht auch die Möglichkeit, eine Generalvollmacht zu erteilen, was eventuell sinnvoll sein kann. Hierzu sollte man sich aber unbedingt juristischen Rat einholen. Die Generalvollmacht erleichtert die Handlungsfähigkeit des Vollmachtnehmers sehr, erfordert aber auch ein extrem großes Vertrauen und einen sehr verantwortungsbewussten Vollmachtnehmer beziehungsweise eine sehr verantwortungsbewusste Vollmachtsnehmerin.

 

 

Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung?
Diesbezüglich sollte man sich beraten lassen, denn diese Entscheidung hängt von der individuellen Situation ab. Meistens ist es ratsam, trotz Vorsorgevollmacht zusätzlich eine Betreuungsverfügung zu erteilen. So hat man sicherheitshalber vorgesorgt, falls bei vorliegender Vorsorgevollmacht das Betreuungsgericht trotzdem entscheiden sollte, einen Betreuer/eine Betreuerin zu bestimmen.

Sehr wichtig ist aber darauf zu achten, dass sich Betreuungsverfügung und Vorsorgevollmacht bei der Wahl der beauftragten/gewünschten Person auf keinen Fall widersprechen.

Ein Betreuer/eine Betreuerin ist zunächst einmal nicht der Kontrolle des Betreuungsgerichts unterworfen, kann aber bei entsprechendem Anlass von diesem kontrolliert werden. Mit der Betreuungsverfügung nimmt man Einfluss, wer zum Betreuer bestimmt wird und wer möglicherweise nicht. Berücksichtigen sollte man auch, dass eine erteilte Vorsorgevollmacht sofort anwendbar ist, wenn der Vollmachtgeber nicht mehr entscheiden kann, während ein Betreuer generell erst vom Betreuungsgericht bestellt werden muss. Bis das geschehen ist, entscheidet das Gericht über einen.

 

 

Konto- und Depotvollmacht

Ein weiteres Dokument, das bedacht werden sollte, ist eine Kontovollmacht evt. kombiniert mit einer Depotvollmacht. Denn falls hohe Kosten für den Patienten anfallen, kann es ansonsten möglicherweise zu Schwierigkeiten kommen. Bei der Vergabe dieser Vollmachten sollte man besondere Umsicht walten lassen und sie nur einer Person geben, der man absolut vertraut.

Soziale Einrichtungen (z.B. Seniorenberatungsstellen, Diakonie, Caritas, Betreuunsbehörden etc.). bieten Beratungen zur Abfassung der Dokumente an und händigen Formularvorlagen mit Formulierungsvorschlägen bzw. Textbausteinen aus.

Hier sei auf die Seniorenberatungsstelle Vortaunus in Bad Soden verwiesen, die auch Büros in Liederbach und Sulzbach hat.

www.seniorenberatungsstelle-vortaunus.de  oder  06196 – 766 97 92

 

Die Diakoniestation Vortaunus bietet eine individuelle Beratung zur Patientenverfügung an.

www.diakoniestation-vortaunus.de  oder 06196 – 23 67 – 0

 

Im Internet findet sich eine Vielzahl von Informationen zu diesen Themen sowie dementsprechende Formularvorlagen mit Formulierungsvorschlägen bzw. Textbausteinen (u.a. Bundesärztekammer, Humanistischer Verband Deutschlands – HVD, Versicherungen, Verlage, Landratsämter, Sozialeinrichtungen etc.). Sie lassen sich über Suchmaschinen leicht erreichen. Man sollte aber genau hinsehen, wie gut und ausführlich die Informationen und Formularvorlagen sind, die üblicherweise kostenlos abgerufen werden können.

Wir möchten hier besonders auf die Informationen des Bundesministeriums für Justiz zur Patientenverfügung, zum Betreuungsrecht und zu den Vollmachten verweisen, die im Internet abgerufen oder im Ministerium direkt bestellt werden können. Zudem bietet das Ministerium alle notwendigen Formularvorlagen auf seiner Webseite an. Der Link führt Sie direkt zu den entsprechenden Publikationen und Formularvorlagen.         

www.bmj.de

 

Anwälte und Notare beraten bei der Erstellung der Dokumente. Dies ist zwar kostenintensiv, jedoch ist man mit diesen Vollmachten rechtlich auf der sicheren Seite. 

 

Im Schreibwarenhandel kann man Formularvorlagen kaufen und mit Hilfe der beigefügten Anleitung anfertigen.

 

Erstellung der Dokumente

Die genannten Beratungsstellen und die Formularvorlagen bieten für alle wichtigen Fragen, besonders die Patientenverfügung betreffend, Formulierungsvorschläge zur Auswahl an. Diese Formulierungen entsprechen einem gewissen Standard, der sich an der Rechtsprechung orientiert, sie unterscheiden sich jedoch etwas von Vorlage zu Vorlage, werden in der Regel aber allgemein akzeptiert. Letztlich hat jeder das Recht, seine ganz persönlichen Wünsche festzulegen, doch sie müssen eindeutig formuliert und für den Arzt und das Pflegepersonal ethisch und rechtlich erfüllbar sein. Daher bieten sich die Formularvorlagen an, denn sie sichern dies weitgehend ab. Ärzte und Pflegepersonal sind generell verpflichtet, sich an die vom Patienten erstellten und unterschriebenen Verfügungen zu halten, sofern sie nicht gesetzlichen oder ethischen Regeln zuwider laufen.

 

Was ist zu beachten?

Um die eigenen Wünsche und Vorstellungen festzulegen, sind v.a. bezüglich der Patientenverfügung eine gute Information und detaillierte Überlegungen wichtig. Dabei sollte man sich Gedanken machen, wie man in einer Situation, in der man selbst nicht mehr entscheiden kann, behandelt werden möchte. Auch sollte man sich in diesem Zusammenhang damit auseinander setzen, wie die eigenen Ansichten, Lebensvorstellungen und Werte sind. Zudem ist es wichtig sich zu informieren, welche medizinischen Auswirkungen die vorab festgelegten Anweisungen haben können. Deshalb sollte man darüber mit dem Hausarzt/der Hausärztin sprechen, um sich unter Berücksichtigung der eigenen gesundheitlichen Situation dazu beraten zu lassen.

 

Es ist ebenfalls zu klären, wer Entscheidungen treffen und die Interessen des Betroffenen vertreten soll, falls dieser es selbst nicht vermag. Es kann auch dazu kommen, dass die Patientenverfügung eine Situation nicht regelt. Dann muss eine Person die notwendigen Entscheidungen treffen, die man vorzugsweise selbst dazu bestimmt hat.

In beiden Fällen ordnet dies die Vorsorgevollmacht. Liegt sie nicht vor, so entscheidet das Betreuungsgericht und bestimmt gegebenenfalls einen Betreuer. Durch eine Betreuungsverfügung kann man auf die Wahl des Betreuers Einfluss nehmen. Generell sollte man sich mit dem Menschen, den man bevollmächtigt darüber auseinandersetzen, wie die eigenen Bedürfnisse, Lebensvorstellungen, Werte und Wünsche sind, damit dieser im Fall der Fälle demgemäß handeln kann.

 

Ist eine notarielle Beurkundung erforderlich?
Alle drei Dokumente bedürfen nicht der notariellen Beurkundung (Ausnahmen bestehen teilweise bei der Immobilien- und Vermögensverwaltung). Die Beurkundung ist aber möglich und verleiht dem Dokument eventuell in kritischen Fällen mehr Gewicht, da davon ausgegangen wird, dass der Verfügende/die Verfügende gut beraten wurde. Zudem sind die Formulierungen juristisch abgesichert und die meisten Notare haben viel Erfahrung mit der Erstellung. Allerdings fallen höhere Kosten an. Doch Anwälte und/oder Notare führen auch Beratungen und die Erstellung der Dokumente ohne Beurkundungen durch, was kostengünstiger ist.

Neben der Beurkundung kann man die Dokumente auch öffentlich (notariell oder durch eine Behörde) beglaubigen lassen. Damit wird nachgewiesen, dass man die Dokumente eigenhändig unterschrieben hat.

4. Fachbegriffe aus der Hospizarbeit,
der palliativen Versorgung und Pflege

Basale Stimulation

(von basal = „grundlegend und voraussetzungslos“, und lateinisch stimulatio = „Anreiz, Anregung“) ist ein therapeutisches Konzept und bedeutet die Aktivierung der Wahrnehmungsbereiche und die Anregung primärer Körper- und Bewegungserfahrungen sowie Angebote zur Herausbildung einer individuellen non-verbalen Mitteilungsform (Kommunikation) bei Menschen, deren Eigenaktivität aufgrund ihrer mangelnden Bewegungsfähigkeit eingeschränkt ist und deren Fähigkeit zur Wahrnehmung und Kommunikation erheblich beeinträchtigt ist, z. B. schwerst mehrfachbeeinträchtigte Menschen, Menschen mit Schädel-Hirn-Trauma, Menschen mit hemiplegischem, apallischem oder komatösem Syndrom sowie geriatrische Patienten und Sterbende. Mit einfachsten Möglichkeiten wird dabei versucht, den Kontakt zu diesen Menschen aufzunehmen, um ihnen den Zugang zu ihrer Umgebung und ihren Mitmenschen zu ermöglichen und ihre Lebensqualität zu erhöhen.

Es werden in der Betreuung oder Pflege Wahrnehmungserfahrungen angeboten, die an vorgeburtliche Erfahrungen anschließen und als Basis zur weiteren Entwicklung dienen.Außerdem werden fünf Sinne angesprochen (Sehen, Hören, Schmecken, Fühlen, Riechen).

  • Singen, Summen, Wasserbett mit starkem Lautsprecher darunter, unterschiedliche Musik im Raum, Klang- und Rhythmus-Instrumente über oder neben dem Körper spielen; wenn möglich, den Menschen selbst einen Schlägel verwenden oder die Vibration eines Instrumentes selbst spüren lassen.
  • Verschiedenartige, farbiges Licht gebende, auch sich bewegende Beleuchtungskörper über der Bettstätte oder für den Menschen sichtbar im Raum um ihn herum.
  • Mobiles und Wasserspiele im Raum.
  • Bällchenbett, Schaukeln, Rollstuhl.
  • Massagen aller Art und Stärke mit den verschiedensten Methoden, Ölen, Gegenständen, Erde und Pflanzen.
  • Stimulation durch wechselnde Lagerung, auch in Räumen mit Menschen und im Freien.
  • Bewegung im Schwimm- und Sprudelbad mit unterschiedlichen Trage- und Spielgeräten.
  • Die Nahrungsaufnahme, wenn möglich, reizvoll und angenehm gestalten.
  • Rhythmus, der sich erkennbar wiederholt, im Tageslauf.
  • Tätigkeiten mit Sprache begleiten, auch Erzählen.
  • Stimulation durch das Berühren (Streicheln) von Tieren in der tiergestützten Therapie.
  •  

(Quelle: Wikipedia)

 
 
 
 
Wenn Liebe einen Weg zum Himmel fände
und Erinnerungen zu Stufen würden,
dann würden wir hinauf steigen
und Dich wieder zurück holen. 

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